Art. 26 32015D0528
Im Falle einer militärischen Krisenreaktionsoperation der Union sind seitens der beitragenden Mitgliedstaaten Beiträge fällig, die in der Höhe dem Referenzbetrag entsprechen. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 sind die Zahlungen wie nachstehend festgelegt zu leisten.
Um eine frühzeitige Finanzierung von militärischen Krisenreaktionsoperationen der Union sicherzustellen, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten entweder
im Voraus Beiträge zu Athena zahlen oder
wenn der Rat die Durchführung einer militärischen Krisenreaktionsoperation der Union beschließt, zu deren Finanzierung sie beitragen, ihre Beiträge zu den gemeinsamen Kosten dieser Operation in Höhe des Referenzbetrags innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge zahlen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.
Für die in Absatz 2 beschriebenen Zwecke stellt der Sonderausschuss, der aus je einem Vertreter für jeden der im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten besteht, vorläufig eingesetzte Mittel in einen besonders dafür vorgesehenen Haushaltstitel ein. Diese vorläufig eingesetzten Mittel werden durch Beiträge gedeckt, die von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs dieser Beiträge zu zahlen sind.
Vorläufig eingesetzte Mittel nach Absatz 3, die für eine Operation verwendet werden, sind innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Abrufs wieder aufzufüllen.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein im Voraus zahlender Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen den Verwalter dazu ermächtigen, den von diesem Mitgliedstaat im Voraus gezahlten Beitrag dazu zu verwenden, den Beitrag dieses Mitgliedstaats zu einer Operation zu decken, an der er beteiligt ist und bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt. Der betreffende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf.
Werden für eine Operation, bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt, Mittel benötigt, bevor in ausreichendem Maße Beiträge zu dieser Operation eingegangen sind,
so können die Beiträge, die von den zur Finanzierung dieser Operation beitragenden Mitgliedstaaten im Voraus gezahlt werden, nach Zustimmung der im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten in Höhe von bis zu 75 % ihres Betrags zur Deckung der für diese Operation anfallenden Beiträge verwendet werden. Der im Voraus zahlende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf;
in dem unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Fall werden die Beiträge, die von den nicht im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten für die Operation nach Artikel 25 Absatz 1 zu leisten sind, nach Billigung durch die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen, nachdem der Verwalter den betreffenden Abruf übermittelt hat, gezahlt.
Der Befehlshaber kann der Operation die ihm verfügbar gemachten Beträge binden und entsprechende Ausgaben tätigen, auch nach Artikel 34 Absatz 3.
Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung für Vorauszahlung rückgängig machen, indem sie dem Verwalter mindestens drei Monate im Voraus eine entsprechende Mitteilung machen.
Zinserträge aus der frühzeitigen Finanzierung werden auf Jahresbasis anteilsmäßig auf die im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten aufgeteilt und ihren vorläufig eingesetzten Mitteln zugerechnet. Die entsprechenden Beträge werden diesen Mitgliedstaaten im Rahmen des jährlichen Haushaltsfeststellungsverfahrens mitgeteilt.