Art. 25 32015D0528
Hat der Rat einen Referenzbetrag für eine Militäroperation der Union festgesetzt, so überweisen die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Beiträge in einer Höhe von 30 % des Referenzbetrags, sofern der Rat nicht einen anderen Prozentsatz beschließt. Der Verwalter ruft die Beiträge entsprechend den operativen Erfordernissen der Operation bis zur vereinbarten Höhe ab.
Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters beschließen, dass noch vor der Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans für die Operation zusätzliche Beiträge abgerufen werden. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates mit der Frage zu befassen.
Wurde für eine bestimmte Operation ein Berichtigungshaushaltsplan festgestellt, so überweisen die Mitgliedstaaten den Saldo der Beiträge, den sie nach Artikel 24 für diese Operation schulden. Ist allerdings geplant, dass die Operation innerhalb eines Haushaltsjahres länger als sechs Monate dauert, so wird der Saldo der Beiträge in zwei Tranchen gezahlt. In einem solchen Fall wird die erste Tranche innerhalb von 60 Tagen nach Einleitung der Operation gezahlt; die zweite Tranche wird bis zu einem Termin gezahlt, den der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters und unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse festsetzt. Der Sonderausschuss kann von den Bestimmungen dieses Absatzes abweichen.
Der Verwalter richtet an die einzelstaatlichen Behörden, deren Kontaktdaten ihm angegeben wurden, ein Schreiben mit den entsprechenden Beitragsabrufen, sobald
ein Haushaltsplanentwurf für ein Haushaltsjahr vom Sonderausschuss nach Artikel 19 gebilligt wurde. Der erste Beitragsabruf deckt die operativen Erfordernisse für einen Zeitraum von 8 Monaten ab. Der zweite Beitragsabruf deckt den Restsaldo der Beiträge ab, und zwar unter Berücksichtigung des Saldos aus der Ausführung der Mittel des vorangegangenen Jahres, sofern der Sonderausschuss beschlossen hat, diesen Saldo nach Vorlage des Prüfungsurteils der Rechnungsprüfer in den laufenden Haushalt einzusetzen;
ein Referenzbetrag nach Artikel 25 Absatz 1 festgesetzt wurde oder
ein Berichtigungshaushaltsplan nach Artikel 20 gebilligt wurde.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs bezahlt, mit Ausnahme des ersten Beitragsabrufs für den Haushalt eines neuen Haushaltsjahres, der binnen 40 Tagen nach Übermittlung des einschlägigen Beitragsabrufs zu entrichten ist.
Sobald der Entwurf des aggregierten Haushaltsplans dem Sonderausschuss übermittelt wurde, kann der Verwalter für die Mitgliedstaaten, deren Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich die Zahlung ihres Beitrags innerhalb der festgelegten Fristen nicht gestatten, vor Ende des laufenden Haushaltsjahres für den betreffenden Staat einen vorgezogenen Beitragsabruf als Vorauszahlung für den Beitragsabruf für den Haushalt des folgenden Haushaltsjahres vornehmen.
Jeder beitragende Staat trägt die auf die Zahlung seines Beitrags entfallenden Bankgebühren.
Der Verwalter bestätigt den Eingang der Beiträge.