Erwägungsgrund 17 32023R1329
Da neue Herstellungstechniken eingeführt werden, mit denen der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) mit einem geringeren Gehalt an Glycidylfettsäureestern (ausgedrückt als Glycidol) hergestellt werden kann, sollte den Herstellern von Lebensmittelzusatzstoffen eine Übergangsfrist für die Erreichung einer Höchstmenge von 5 mg/kg Glycidylfettsäureestern (ausgedrückt als Glycidol) in dem Lebensmittelzusatzstoff E 475 eingeräumt werden. Da Glycidylfettsäureester jedoch genotoxisch und karzinogen sind, sollte für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Zwischenschritt eine Höchstmenge von 10 mg/kg gelten.