Erwägungsgrund 16 32023R1542
Nachdem eine Batterie erstmals in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, kann sie der Wiederverwendung, Umnutzung, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung unterzogen werden. Für die Zwecke dieser Verordnung und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für die Regulierung von Produkten gilt eine gebrauchte Batterie, d. h. eine Batterie, die wiederverwendet wird, als bereits bei der ersten Bereitstellung auf dem Markt zur Verwendung oder für den Vertrieb in Verkehr gebracht. Batterien, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden, gelten dagegen als neu in Verkehr gebracht und sollten demnach dieser Verordnung entsprechen. Darüber hinaus — und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für die Regulierung von Produkten — gilt eine gebrauchte Batterie, die aus einem Drittland eingeführt wird, ab dem Zeitpunkt als in Verkehr gebracht, zu dem sie erstmals in die Union gelangt. Daher sollte eine aus einem Drittland eingeführte Batterie, die der Wiederverwendung, Umnutzung, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung unterzogen wurde, dieser Verordnung entsprechen.