Erwägungsgrund 4 32023R1542
Die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hat zu einer Verbesserung der Umweltleistung von Batterien geführt und gemeinsame Regeln und Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, insbesondere durch harmonisierte Vorschriften für den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien, sowie Vorschriften und Zielvorgaben für die Bewirtschaftung aller Altbatterien auf der Grundlage der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt.