Erwägungsgrund 27 32021R0694
Um die effiziente Zuweisung von Mitteln aus dem Unionshaushalt sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten sowie deren Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, während gleichzeitig Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden sollten, die miteinander eng verwandte Politikbereiche unterstützen. Wenngleich die entsprechenden Arbeitsprogramme ein Instrument zur Gewährleistung der Kohärenz für direkt und indirekt verwaltete Maßnahmen darstellen, sollte eine Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichtet werden, um Kohärenz und Komplementarität zwischen direkt oder indirekt verwalteten Mitteln und Mitteln unter geteilter Verwaltung zu gewährleisten und zugleich den geltenden Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visapolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“) zu genügen.