Erwägungsgrund 59 32023R2411
Informationen über zuständige Behörden und Produktzertifizierungsstellen sowie natürliche Personen, denen Kontrollaufgaben übertragen wurden, sollten durch die Mitgliedstaaten und das Amt öffentlich bekannt gemacht werden, um Transparenz zu gewährleisten und interessierten Parteien zu ermöglichen, diese zu kontaktieren.