Erwägungsgrund 25 32023R2533
Zur Erleichterung des Übergangs von der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 zur vorliegenden Verordnung sollte die Verwendung des neuen Begriffs „eco“ ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zulässig sein. Zudem sollte es den Herstellern gestattet sein, die Anforderungen dieser Verordnung vier Monate vor ihrem Geltungsbeginn anzuwenden.