Erwägungsgrund 10 32023R0648
Dementsprechend sollten die in diesen drei Studien enthaltenen wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte die Verwendung der mit dieser Verordnung zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe für die Dauer von fünf Jahren auf den Antragsteller beschränkt sein.