Erwägungsgrund 15 32023R0648
Für den Zusatz von Stoffen zu Lebensmitteln bzw. ihre Verwendung in Lebensmitteln wie auch für die Einstufung von Produkten als Lebensmittel oder Arzneimittel gelten spezifische EU- und nationale Rechtsvorschriften. Eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 getroffene Entscheidung über eine gesundheitsbezogene Angabe, wie die Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung, ist nicht gleichbedeutend mit einer Zulassung für das Inverkehrbringen des Stoffes, auf den sich die Angabe bezieht, einer Entscheidung darüber, ob der Stoff in Lebensmitteln verwendet werden darf, bzw. einer Einstufung eines bestimmten Produkts als Lebensmittel. Was Monacoline aus Rotschimmelreis anbelangt, so wurde mit der Verordnung (EU) 2022/860 der Kommission deren Verwendung durch die Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend geregelt, dass der Stoff in die Tabelle „Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist“ aufgenommen wurde, weshalb die Verwendung von Monacolinen aus Rotschimmelreis nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Die Verordnung (EU) 2022/860 sieht außerdem angemessene Kennzeichnungsvorschriften für alle Lebensmittel vor, die Monacoline aus Rotschimmelreis enthalten.