Erwägungsgrund 12 32023R0648
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll unter anderem sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind; Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen die Formulierung einer vom Antragsteller verwendeten Angabe aus Sicht der Verbraucher gleichbedeutend ist mit dieser zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit hingewiesen wird, sollte jene Angabe denselben Verwendungsbedingungen unterliegen wie die mit dieser Verordnung zugelassenen Angaben.