Erwägungsgrund 10 32019R0816
Mit dem ECRIS-TCN sollte die Verarbeitung von Fingerabdruckdaten ermöglicht werden, um festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Informationen über Strafregistereinträge eines Drittstaatsangehörigen vorliegen. Außerdem sollte es die Verarbeitung von Gesichtsbildern ermöglichen, um die Identität des Drittstaatsangehörigen zu bestätigen. Es ist wesentlich, dass die Eingabe und Verwendung von Fingerabdruckdaten und Gesichtsbildern nicht über das zur Erreichung des Ziels unbedingt erforderliche Maß hinausgehen, die Grundrechte und das Kindeswohl wahren und mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union vereinbar sind.