Erwägungsgrund 10 32024R1263
Die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollten die Finanzpolitik, die strukturellen Reformen und Investitionen eines jeden Mitgliedstaats enthalten. Diese Pläne sollten den Eckpfeiler des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union bilden. Jeder Mitgliedstaat sollte einen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vorlegen, in dem sein haushaltspolitischer Pfad sowie seine prioritären öffentlichen Investitionen und Reformen dargelegt werden, die zusammen für einen stetigen, graduellen Schuldenabbau und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum sorgen sollen, wobei eine prozyklische Finanzpolitik zu vermeiden ist. Diese Pläne sollten ferner weitreichendere Reformen und Investitionen umfassen, auch in Bezug auf gemeinsame Prioritäten der Union, insbesondere den grünen Wandel, einschließlich des europäischen Grünen Deals und des Übergangs zur Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 und im Rahmen der Umsetzung der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten nationalen Energie- und Klimapläne, den digitalen Wandel, einschließlich des mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade, die soziale und wirtschaftliche Resilienz und die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich der zugehörigen Ziele für Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung bis 2030, die Energieversorgungssicherheit und, soweit zutreffend, den Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten, einschließlich des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, oder spätere Rechtsakte der Union, die für diese Prioritäten relevant sind. Während der Laufzeit der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität sollten die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen abgegebenen Zusagen bei der Aufstellung nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gebührend berücksichtigt werden.