Erwägungsgrund 8 32024R1263
Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV sollte dazu dienen, sämtliche Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft und Beschäftigung in jedem Mitgliedstaat und in der Union insgesamt zu überwachen. Dazu gehört auch die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie die Vermeidung und Korrektur übermäßiger Ungleichgewichte gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1174/2011 bzw. (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Überwachung dieser Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft und Beschäftigung sollten die Mitgliedstaaten Informationen in Form von mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen vorlegen, die einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren abdecken, je nach der regulären Dauer der Legislaturperiode des betreffenden Mitgliedstaats. Als Teil ihrer integrierten Analyse der beschäftigungs- und sozialpolitischen Entwicklungen im Rahmen des Europäischen Semesters bewertet die Kommission die Risiken für die soziale Aufwärtskonvergenz in den Mitgliedstaaten und überwacht die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte auf der Grundlage des sozialpolitischen Scoreboards und der Grundsätze des Rahmens für soziale Konvergenz.