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In einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c übermittelt der Mitgliedstaat, in dem sich die Person aufhält, sofort, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung eine Wiederaufnahmemitteilung. Erfolgt die Wiederaufnahmemitteilung nicht innerhalb dieser Frist, so berührt dies nicht die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
Für eine Wiederaufnahmemitteilung ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der Verzeichnisse nach Artikel 40 Absatz 4 oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betreffenden Person enthalten muss.
Der unterrichtete Mitgliedstaat bestätigt dem Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, innerhalb von zwei Wochen den Eingang der Mitteilung, es sei denn, der unterrichtete Mitgliedstaat weist innerhalb dieser Frist nach, dass er gemäß Artikel 37 nicht zuständig ist oder dass die Wiederaufnahmemitteilung auf einer falschen Angabe des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 beruht.
Erfolgt innerhalb der in Absatz 3 genannten zweiwöchigen Frist keine Reaktion, so gilt dies als Bestätigung des Eingangs der Mitteilung.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des…
Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, hat diesem unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung zu übermitteln.
die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Übermittlung und Prüfung von Aufnahmegesuchen oder Wiederaufnahmemitteilungen,
Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel…
Der Antragsteller muss jede Mitteilung der zuständigen Behörden an dem Aufenthaltsort beziehungsweise der Anschrift, an die Telefonnummer oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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