Erwägungsgrund 4 32024R1351
Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem Schutzbedürftigen Zugang zu internationalem Schutz und angemessene Aufnahmebedingungen zu gewähren, legale Wege zu fördern, die Regelungen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wirksam anzuwenden, Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen, wirksam rückzuführen, die irreguläre Migration und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten zu unterbinden, die Schleusung von Migranten und Menschenhandel zu bekämpfen und dabei auch die durch diese Schleusung und Menschenhandel verursachte Vulnerabilitäten zu verringern und andere Mitgliedstaaten in Form von Solidaritätsbeiträgen als Teil des Gesamtkonzepts zu unterstützen.