Erwägungsgrund 12 32024R1351
In Anbetracht der Tatsache, dass es wichtig ist, dass die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage ist, sich diesen anzupassen, sollte die Kommission jedes Jahr einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht (im Folgenden „Bericht“) annehmen. In dem Bericht sollte eine Bewertung der Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage in den vorangegangenen zwölf Monaten an allen Migrationsrouten zu und in allen Mitgliedstaaten vorgenommen werden, und er sollte als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union im Bereich Migration und Asyl dienen und ein strategisches Lagebild und einen Ausblick auf das kommende Jahr liefern. In dem Bericht sollte unter anderem dargelegt werden, inwieweit die Union und die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, auf die Entwicklung der Migrationslage zu reagieren und sich ihr anzupassen, und es sollten die Ergebnisse der Überwachung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstige Stellen der Union erläutert werden. Bei den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit dem Solidaritätsmechanismus gemäß Teil IV dieser Verordnung sollte den in dem Bericht enthaltenen Daten und Angaben sowie den Bewertungen Rechnung getragen werden.