Erwägungsgrund 10 32024R1351
Für eine wirksame Überwachung der Anwendung des Besitzstands der Union im Asylbereich sollten die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten auch den Ergebnissen der Überwachung durch die Asylagentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sowie durch andere einschlägige Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Organisationen, einschlägigen Teilen der Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates sowie den Evaluierungen im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten könnten auch die Ergebnisse anderer einschlägiger Überwachungsmechanismen berücksichtigen.