Erwägungsgrund 5 32024R1351
Um die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Asyl und Migration, einschließlich Rückübernahme und Bekämpfung der Ursachen und Auslöser irregulärer Migration und Vertreibung, zu stärken, müssen maßgeschneiderte und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit diesen Ländern gefördert und aufgebaut werden. Derartige Partnerschaften sollten einen Rahmen für eine bessere Koordinierung der einschlägigen Politik und der einschlägigen Instrumente der Union gegenüber Drittländern bieten und auf den Menschenrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der gemeinsamen Werte der Union beruhen. Hinsichtlich der externen Komponenten des Gesamtkonzepts berührt diese Verordnung in keiner Weise die bereits bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union oder zwischen den Organen der Union. Diese Zuständigkeiten werden auch weiterhin unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrensvorschriften der Verträge und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wahrgenommen werden, insbesondere was nicht verbindliche Instrumente der Union betrifft.