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Um zu vermeiden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgrund von Massenankünften von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität nicht mehr funktionsfähig ist, sodass sie, — selbst wenn ein Mitgliedstaat über ein gut vorbereitetes Asyl-, Aufnahme- und Rückkehrsystem verfügt — wenn die Situation nicht von der Union als Ganzes bewältigt wird, ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellern, bergen könnten, sollte es einem Mitgliedstaat unter diesen im höchsten Maße außergewöhnlichen Umständen möglich sein, von seiner Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 entbunden zu werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung nicht zu zusätzlichem Druck auf den Mitgliedstaat führt, der mit dieser Situation konfrontiert ist, sollte diese Ausnahmeregelung nur rückwirkend für Anträge gelten, die in diesem Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsbeschlusses des Rates bereits registriert wurden.
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351, in einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4…
Bei der Anwendung von Ausnahmen vom Asylverfahren sollten die zuständigen Behörden vorrangig die Garantien für Antragsteller mit besonderen…
Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen könnten dazu führen, dass ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die Anträge von…
Auch wenn die notwendigen vorbeugenden Maßnahmen getroffen werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Krisensituation oder eine Situation höherer…
In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die…
In Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, von der Verordnung (EU) 2024/1348 abzuweichen, um Anträge auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.