Verordnung (EU) 2024/2054 des Rates vom 22. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2061 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026)
Im Einklang mit Nummer 5 des Datenblattes ist in Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2061 festgelegt, dass in der Fischereikategorie 1 nicht mehr als 15 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden dürfen.
Erwägungsgrund 5 32024R2054
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