Erwägungsgrund 8 32024R2054
Die Erhöhung der Zahl der Genehmigungen für Schiffe, die in der Fischereikategorie 1 gleichzeitig eingesetzt werden können, sollte ab dem Tag gelten, an dem das Protokoll geändert wurde, nämlich ab dem 8. Dezember 2023. Ihre rückwirkende Anwendung wird dazu beitragen, dass die Fangmöglichkeiten in der Fischereikategorie 1 möglichst gut ausgeschöpft werden können. Diese Verordnung sollte deshalb ebenfalls mit Wirkung vom 8. Dezember 2023 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Zahl der Schiffe, die in der Fischereikategorie 1 zugelassen sind, angehoben wird. Daher sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —