Erwägungsgrund 7 32024R2054
Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2061 sollte daher geändert werden, um der Anhebung der Zahl der Schiffe, die gemäß dem Protokoll in der Fischereikategorie 1 gleichzeitig eingesetzt werden dürfen, Rechnung zu tragen.