Erwägungsgrund 11 32024R2597
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, außer, wenn diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) für die Verwendung in einer Vielzahl von Lebensmitteln zugelassen sind, auch in verschiedenen Desserts der Lebensmittelkategorie 16 „Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4“ in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, dürfte die vorgeschlagene erweiterte Verwendung in Gelatine-Desserts auf Wasserbasis mit Fruchtgeschmack keine signifikanten Auswirkungen auf die Gesamtexposition haben, die somit unter der annehmbaren täglichen Aufnahmemenge bleiben wird. Dies wird auch durch die vom Antragsteller vorgelegte Schätzung gestützt, die unter Verwendung des von der Behörde entwickelten „Food Additive Intake Model“ (Expositionsbewertungsinstrument für Lebensmittelzusatzstoffe) durchgeführt wurde. Daher kann die erweiterte Verwendung von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) in Gelatine-Desserts auf Wasserbasis mit Fruchtgeschmack keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, weshalb es nicht erforderlich ist, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.