Erwägungsgrund 17 32024R2597
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen und Katalysatoren festgestellt hat und damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die in dieser Verordnung festgelegten neuen, strengeren Spezifikationen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn der neuen Spezifikationen betreffend die Reinheit der Lebensmittelzusatzstoffe Sorbinsäure (E 200), Kaliumsorbat (E 202) und Propylgallat (E 310) und die Definition von Propylgallat (E 310) verschoben werden, und für Lebensmittelzusatzstoffe, die vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden.