Erwägungsgrund 15 32024R2597
In Anbetracht des Gutachtens der Behörde und der von den Unternehmern vorgelegten Informationen sollte eine Definition des Lebensmittelzusatzstoffs Propylgallat (E 310) in die Spezifikationen aufgenommen werden, um die Verwendung von Katalysatoren bei der Herstellung des Lebensmittelzusatzstoffs einzuschränken. Darüber hinaus sollten die derzeitigen Höchstmengen für toxische Elemente gesenkt werden, um sicherzustellen, dass der Lebensmittelzusatzstoff keine wesentliche Quelle der Exposition gegenüber diesen toxischen Elementen in Lebensmitteln darstellt, wobei der Wert zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt.