Erwägungsgrund 8 32024R2597
Unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde und der von den Unternehmern vorgelegten Daten sollten die Spezifikationen für Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) geändert werden. Insbesondere sollten die derzeitigen Höchstmengen für toxische Elemente gesenkt und eine Höchstmenge für Zink festgelegt werden, wobei der Wert zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Außerdem sollte die Beschreibung von Kaliumsorbat (E 202) dahin gehend geändert werden, dass sie sich nicht nur auf seine Pulverform, sondern auch auf seine Granulatform bezieht, da die erstgenannte Form durch Mahlen aus der letztgenannten Form hergestellt wird und beide physikalische Formen – Pulver und Granulat – die gleiche Reinheit aufweisen. Außerdem sollten einige Anpassungen betreffend die Beschreibung von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) vorgenommen werden.