Erwägungsgrund 24 32024R3011
Eine ersuchende Behörde sollte die Möglichkeit haben, um die Übertragung eines Strafverfahrens entweder von sich aus, nachdem Konsultationen mit einer ersuchten Behörde erfolgt sind oder nicht, oder auf Vorschlag einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder auf Vorschlag eines Opfers zu ersuchen. Diese Verordnung sollte keine Verpflichtung begründen, um die Übertragung eines Strafverfahrens zu ersuchen oder es zu übertragen. Bei der Entscheidung, ob ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt werden soll, sollte die ersuchende Behörde prüfen, ob mit einer solchen Übertragung dem Ziel einer effizienten und geordneten Rechtspflege gedient wäre, auch unter dem Gesichtspunkt, ob dies für den Zweck des betreffenden Verfahrens erforderlich und angemessen ist. Diese Prüfung sollte in jedem Einzelfall vorgenommen werden, um den Mitgliedstaat zu ermitteln, der am besten in der Lage ist, die betreffende Straftat zu verfolgen.