Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bevor ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird, trägt die ersuchende Behörde nach geltendem nationalen Recht den berechtigten Interessen des Opfers, einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, gebührend Rechnung.
Handelt es sich bei dem Opfer um eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Staat hat und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/29/EU in der durch nationales Recht umgesetzten Fassung Informationen über das Strafverfahren erhält, oder um eine juristische Person, die im ersuchenden Staat niedergelassen ist und diese Informationen gemäß dem nationalen Recht erhält, so geht die ersuchende Behörde — bevor sie ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens stellt — wie folgt vor: Die ersuchende Behörde muss die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht erfüllen, wenn
Sie unterrichtet das Opfer im Einklang mit geltendem nationalen Recht in einer für das Opfer verständlichen Sprache über ihre Absicht, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu stellen, und
sie gibt dem Opfer Gelegenheit, zu dieser Übertragung, einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, eine Stellungnahme abzugeben.
durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergraben oder die Ermittlungen anderweitig gefährdet würden, oder
das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens auf Vorschlag des Opfers nach Artikel 5 Absatz 3 erfolgt.
Beschließt das Opfer, eine Stellungnahme nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b abzugeben, so gibt es diese Stellungnahme spätestens zehn Tage, nachdem es gemäß Absatz 2 über die Absicht, ein Ersuchen um Übertragung zu stellen, unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ab. Die ersuchende Behörde protokolliert diese Stellungnahme und berücksichtigt sie bei der Entscheidung, ob sie um die Übertragung des Strafverfahrens ersucht. Diese Protokollierung erfolgt nach dem Verfahren für Protokollierungen gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Staats.
Stellt die ersuchende Behörde ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens und wurde das Opfer gemäß Absatz 2 unterrichtet, so unterrichtet sie das Opfer unverzüglich in einer für das Opfer verständlichen Sprache darüber, dass das Ersuchen gestellt wurde.
Sobald die ersuchende Behörde beabsichtigt, ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens zu stellen, sollte sie die Opfer, die ihren Wohnsitz im…
Bei der Entscheidung über das Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren sollte die ersuchende Behörde den berechtigten Interessen der Opfer, einschließlich…
Die ersuchende Behörde sollte die verdächtige oder beschuldigte Person so bald wie möglich von der Absicht, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu…
Absatz 5 berührt nicht das Recht der Opfer, im ersuchenden Staat ein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person anzustrengen oder die…
Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen, und ist das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.