Erwägungsgrund 15 32021R2115
Um dahingehend Rechtssicherheit zu gewährleisten, dass die Unterstützung für eine landwirtschaftliche Fläche gewährt wird, die dem Landwirt zur Verfügung steht und auf der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen festlegen, nach denen bestimmt werden kann, ob eine Fläche dem Landwirt zur Verfügung steht. Bei der Festlegung angemessener Bedingungen, nach denen Flächen, die auch für außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, als förderfähige Hektarfläche berücksichtigt werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Wahrscheinlichkeit einer gelegentlichen und vorübergehenden Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nicht strikt landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie dem potenziellen Beitrag bestimmter außerlandwirtschaftlicher Tätigkeiten zur Einkommensdiversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe Rechnung tragen.