Erwägungsgrund 25 32024R3024
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden, mit denen den Mitgliedstaaten innerhalb eines festgelegten Zeitraums Ausnahmeregelungen gewährt werden, soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.