Erwägungsgrund 26 32024R3024
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen in den Rechtsrahmen für europäische Statistiken zu europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.