Erwägungsgrund 11 32024R3118
Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu ändern und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2032 zu verlängern.