Erwägungsgrund 6 32024R3118
Jeder Mitgliedstaat kann ein nationales Zentralregister einrichten. Bestehende nationale Zentralregister, die die in der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, können weiterhin genutzt werden. Die Kommission wird ein Zentralregister auf Unionsebene einrichten, das die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 nutzen können.