Erwägungsgrund 4 32024R3118
Zur Angleichung an die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission sollte der Zeitraum, der bei der Bewertung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 festgelegten Höchstbeträge zu berücksichtigen ist, von drei Steuerjahren auf drei Jahre geändert werden. Bei diesem Zeitraum sollte es sich um einen rollierenden Zeitraum handeln. Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden.