Erwägungsgrund 22 32024R0590
Zur Erleichterung der Zollkontrollen ist es wichtig, die Informationen festzulegen, die den Zollbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Zollbehörden“) bei Ein- und Ausfuhren der unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffe und Erzeugnisse und Einrichtungen vorzulegen sind, sowie die Aufgaben der Zollbehörden und gegebenenfalls der Marktüberwachungsbehörden bei der Umsetzung der Verbote und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe Erzeugnisse und Einrichtungen festzulegen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Vorschriften für die Marktüberwachung und die Kontrolle von auf den Unionsmarkt gelangenden Erzeugnissen enthält, gilt für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, sofern es keine spezifischen Bestimmungen zur eingehenderen Regulierung bestimmter Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung gibt. In Fällen, in denen die vorliegende Verordnung spezifische Bestimmungen, etwa über Zollkontrollen, erhält, haben diese spezifischeren Bestimmungen Vorrang und ergänzen damit die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020. Im Interesse des Umweltschutzes sollte die vorliegende Verordnung für alle Formen der Lieferung von unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffen gelten, einschließlich des Fernabsatzes gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020.