Erwägungsgrund 28 32024R0590
Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit und des angemessenen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission in Fällen von Konformitätskontrollen und illegalem Handel mit ozonabbauenden Stoffen sollte die Kommission das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verwenden. OLAF sollte zur Erleichterung seiner Aufgaben Zugang zu allen Informationen haben.