Erwägungsgrund 10 32024R0996
Der Stoff 1-(4-Chlorphenyl)-3-(3,4-dichlorphenyl)harnstoff (CAS-Nr. 101-20-2), dem die INCI-Bezeichnung Triclocarban zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Eintrag 23 aufgeführt und darf daher mit einer Höchstkonzentration von 0,2 % als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln verwendet werden. Darüber hinaus ist Triclocarban in Anhang III unter Eintrag 100 der genannten Verordnung aufgeführt und daher auch zu anderen Zwecken zugelassen, als die Entwicklung von Mikroorganismen in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln mit einer Höchstkonzentration von 1,5 % zu hemmen.