Erwägungsgrund 9 32024R0996
Der Stoff 5-Chlor-2-(2,4-dichlorphenoxy)phenol (CAS-Nr. 3380-34-5), dem die INCI-Bezeichnung Triclosan zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Eintrag 25 aufgeführt und daher zur Verwendung als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln zugelassen, im Fall von Zahnpasta, Handseifen, Körperseifen/Duschgels, nicht sprühbaren Desodorierungsmitteln, Gesichtspudern, Concealern und Nagelmitteln zur Reinigung von Finger- und Fußnägeln vor der Anwendung künstlicher Nagelsysteme ist die entsprechende Höchstkonzentration 0,3 %, für Mundspülungen beträgt die Höchstkonzentration 0,2 %.