Erwägungsgrund 16 32024R0996
In Anbetracht der wissenschaftlichen Stellungnahme des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung von Triclosan in kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, wenn die Konzentration dieses Stoffes bestimmte Werte überschreitet, verschiedene kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, in Kombination angewendet werden und wenn er von bestimmten Altersgruppen verwendet wird. Daher sollte die Verwendung von Triclosan als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln weiterhin auf eine Höchstkonzentration von 0,3 % für Zahnpasta, Handseifen, Körperseifen/Duschgels, nicht sprühbare Desodorierungsmittel, Gesichtspuder und Concealer sowie Nagelmittel zur Reinigung von Finger- und Fußnägeln vor der Anwendung künstlicher Nagelsysteme beschränkt bleiben. Triclosan sollte weder für Mundspülungen noch für Zahnpasta für Kinder unter drei Jahren zugelassen werden. Außerdem sollten Kennzeichnungsanforderungen eingeführt werden, um den Verbraucherschutz weiter zu verbessern und die Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten zu erleichtern.