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Die Fluggesellschaften übermitteln die verschlüsselten API-Daten zwecks Übertragung an die PNR-Zentralstellen gemäß Artikel 12 auf elektronischem Wege an den Router. Bei der Übermittlung der API-Daten berücksichtigen die Fluggesellschaften die in Absatz 4 dieses Artikels genannten detaillierten Vorschriften, sobald solche Vorschriften erlassen wurden und anwendbar sind.
Beim Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/681 verpflichten die Mitgliedstaaten die Fluggesellschaften, sonstige PNR-Daten, die sie im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit erheben, gemäß den in Artikel 16 der genannten Richtlinie aufgeführten gemeinsamen Protokollen und Datenformaten ausschließlich an den Router zu übermitteln.
Die Fluggesellschaften übermitteln die API-Daten:
für Fluggäste:
je Fluggast zum Zeitpunkt des Check-in, jedoch nicht früher als 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und
für alle an Bord befindlichen Fluggäste unverzüglich nach Abfertigungsschluss, das heißt unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine Fluggäste mehr in das Flugzeug einsteigen oder es verlassen können;
für alle Besatzungsmitglieder unverzüglich nach Abfertigungsschluss, das heißt unmittelbar nachdem sich die Besatzung vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben hat und keine Besatzungsmitglieder mehr von Bord gehen können.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die erforderlichen detaillierten Vorschriften über die gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate festlegt, die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannte verschlüsselte Übermittlung von API-Daten an den Router zu verwenden sind, einschließlich der Übermittlung von API-Daten zum Zeitpunkt des Check-in sowie der Anforderungen an die Datensicherheit. Mit diesen detaillierten Vorschriften wird sichergestellt, dass die Fluggesellschaften API-Daten unter Verwendung der gleichen Struktur und des gleichen Inhalts übermitteln.
Die Fluggesellschaften übermitteln die API-Daten:
Die Fluggesellschaften erheben bei Flügen in die Union für jeden Fluggast API-Daten, die gemäß Artikel 6 an den Router zu übermitteln sind. Bei Flügen mit…
die Übermittlung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten durch die Fluggesellschaften an den Router;
Alle automatisierten Verfahren, mit denen die Fluggesellschaften API-Daten gemäß dieser Verordnung erheben, müssen zuverlässig, sicher und auf dem neuesten…
die Fluggesellschaft, die die API-Daten und die sonstigen PNR-Daten an den Router übermittelt hat;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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