Erwägungsgrund 16 32025R2005
Die Kommission sollte weitere Vereinfachungsmaßnahmen nichtlegislativer Natur zur Ergänzung dieser Änderungsverordnung in Erwägung ziehen, etwa die Verringerung der Häufigkeit der von den Durchführungspartnern einzureichenden Fortschrittsberichte, damit die Arbeitsbelastung für die Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endempfänger verringert wird, ohne dass wesentliche Elemente der Verordnung (EU) 2021/523 geändert werden.