Erwägungsgrund 20 32025R2005
Mit Blick auf die Rechnungslegung der Kommission sollten die Durchführungspartner im Zusammenhang mit Kombinationen von Unterstützung verpflichtet sein, geprüfte Jahresabschlüsse gemäß Artikel 212 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegen, in denen die Beträge, die sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen beziehen, klar abgegrenzt sind.