Erwägungsgrund 24 32025R2600
Im Lichte dieser unterschiedlichen Erwägungen ist die Sicherstellung eines Verbots des Transfers von Vermögenswerten und Reserven der Zentralbank Russlands oder mit ihr verbundener Einrichtungen an die Zentralbank Russlands und an mit ihr verbundene Einrichtungen oder zu deren Gunsten und letztlich an Russland oder zu dessen Gunsten eine Maßnahme, die angemessen ist, um weitere durch die Handlungen Russlands verursachte Auswirkungen beispiellosen Ausmaßes auf die Wirtschaftslage der Union zu vermeiden. Da sie vorübergehend und umkehrbar ist, geht sie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.