Erwägungsgrund 27 32025R2600
Diese zusätzlichen Maßnahmen schaffen neue Verpflichtungen für Finanzinstitute, die Vermögenswerte und Reserven der Zentralbank Russlands oder mit ihr verbundener Einrichtungen halten, um die wirtschaftlichen Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine für die Union abzumildern. In Anbetracht des Zusammenhangs, in dem diese Maßnahmen ergriffen werden, und der Tatsache, dass mit diesen Maßnahmen ein Gemeinwohlziel verfolgt wird, das darin besteht, eine Verschlechterung der Wirtschaft der Union in einer sicherheitspolitischen Krisensituation zu verhindern, werden mit diesen Maßnahmen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 52, verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten vollumfänglich geachtet, da sie, gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.