Erwägungsgrund 10 32025R0783
Angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass diese Verordnung in Kraft tritt bevor unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand betrieben wird, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.