Erwägungsgrund 5 32025R0783
Nach den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten veröffentlichten Daten ist in den letzten Jahren der Umfang der durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union zurückgegangen. Im Jahr 2024 beispielsweise betrug er Berechnungen zufolge 34,98 USD, was einem zusätzlichen Einfuhrzollsatz von 0,00002 % entspricht. Da die Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls keine Auswirkungen auf den Handel hätte, jedoch zu unverhältnismäßigen Verwaltungskosten für die Union führen würde, wurde der zusätzliche Einfuhrzoll mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1239 der Kommission, mit der die Verordnung (EU) 2018/196 entsprechend geändert wurde, auf 0 % festgesetzt. Nachdem das CDSOA am 1. Oktober 2007 wirksam aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, dass der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich der Umfang der Aussetzung auf diesem deutlich niedrigeren und wirtschaftlich vernachlässigbaren Niveau bleiben wird.