Erwägungsgrund 7 32025R0783
Die Geringfügigkeitsschwelle sollte auf 30000 USD der Ausgleichszahlungen gemäß dem CDSOA für Antidumping- und Ausgleichszölle festgesetzt werden, die in dem letzten Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) vorliegen, auf Einfuhren aus der Union gezahlt wurden. Unterhalb dieser Schwelle hätte der zusätzliche Einfuhrzoll, wie er sich aus der in der WTO-Genehmigung vorgeschriebenen Formel ergibt, keine Auswirkungen auf den Handel und wäre daher wirtschaftlich vernachlässigbar. Zudem würde er zu unverhältnismäßigen Verwaltungskosten für die Union führen.