Erwägungsgrund 6 32025R0783
Um effiziente Verfahren zu gewährleisten und unverhältnismäßige Verwaltungskosten für die Union zu vermeiden, sollte die Verordnung (EU) 2018/196 dahin gehend geändert werden, dass eine Geringfügigkeitsschwelle aufgenommen wird, unterhalb derer die Kommission nicht zur Anpassung des Umfangs der Aussetzung verpflichtet und die Anwendung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgesetzt werden sollte.