Erwägungsgrund 4 32025R0783
Da es die Vereinigten Staaten versäumten, das CDSOA mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkommen in Einklang zu bringen, wurden mit der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates die Zollzugeständnisse und die damit verbundenen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 der Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten ausgesetzt, und es wurde ein zusätzlicher Wertzoll (im Folgenden „zusätzlicher Wertzoll“) von 4,3 % auf die Einfuhren dieser Waren eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den Vereinigten Staaten auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union anpassen.